Während der Herbstzeit, insbesondere während der Brunftzeit, ist die Gefahr von Wildwechseln erhöht. Wildschweine und Damhirsche sind zu dieser Jahreszeit besonders gefährdet, unter die Räder zu geraten. Die ungünstigen Wetterbedingungen wie früher einsetzende Dämmerung und Nebel erschweren die Sicht und erfordern von Autofahrern besondere Aufmerksamkeit. Es ist wichtig zu beachten, dass die Teilkaskoversicherung nicht in jedem Fall für Schäden durch eine Kollision mit einem Tier aufkommt. Die Entscheidung der Versicherung hängt von der Art des Tieres und der Art der Kollision ab, wie Bianca Boss, Vorständin des BdV, erläutert.
Teilkaskoversicherung übernimmt Schäden durch Haarwild
Wenn es zu einer Kollision mit Haarwild oder einem Tierkadaver kommt, können sich Versicherte auf ihre Teilkaskoversicherung verlassen. Diese Deckung gilt auch für Wildschweine und Rehe, die laut Bundesjagdgesetz als Haarwild eingestuft werden. Die Versicherung übernimmt nicht nur die Kosten für Fahrzeugschäden, sondern auch die Schäden am eigenen Fahrzeug, die durch den Zusammenstoß verursacht werden, z. B. wenn das Fahrzeug in einen Seitengraben abkommt. Wenn Versicherte im Schadenfall eine Selbstbeteiligung vereinbart haben, wird diese von der Versicherungsleistung abgezogen.
Wildschadenklausel für Haustiere empfehlenswert!
Zusammenstöße mit ausgebüxten Haustieren, umherirrenden Nutztieren wie frei laufenden Pferden oder Federwild, Wölfen oder Waschbären sind oft von der Versicherung nicht abgedeckt. Um in solchen Fällen dennoch abgesichert zu sein, sollten Sie eine erweiterte Wildschadenklausel in Ihrer Teilkaskoversicherung in Betracht ziehen. Sollte Ihr Vertrag keine entsprechende Klausel enthalten, bleibt als Alternative nur die Vollkaskoversicherung. Beachten Sie jedoch, dass ein Schadenfall in diesem Fall zu einer Rückstufung Ihres Schadenfreiheitsrabatts führen kann.
Teilkaskoversicherung deckt Schäden durch Ausweichunfälle mit größeren Tieren
Bei Ausweichunfällen ist die Größe des Tieres entscheidend für die Schadenregulierung. Wenn ein Autofahrer einem Wildschwein ausweicht, ohne es zu berühren, deckt die Teilkaskoversicherung den entstandenen Schaden durch den Ausweichunfall mit diesem „größeren Haarwild“ ab. Diese Regelung basiert auf der überwiegenden Rechtsprechung, da das Ausweichmanöver bei größeren Tieren objektiv notwendig ist, um erhebliche Personen- und Sachschäden zu vermeiden. Ist die Größe des Tieres nicht mehr feststellbar, muss die Versicherung gemäß einem Urteil des Oberlandesgerichts Saarbrücken vom 26.1.2011 nur noch 50 Prozent der Kosten übernehmen.
Beim Ausweichen vor kleinerem Haarwild wie einem Fuchs verweigern viele Versicherer die Zahlung, da der dadurch verursachte Fahrzeugschaden meistens minimal ist. Die Versicherer betrachten ein mögliches Risiko eines Totalschadens aufgrund einer plötzlichen Fahrtrichtungsänderung als unverhältnismäßig. Es gibt jedoch Ausnahmen, wie das BGH-Urteil vom 11.7.2007, Az. XII ZR 197/05, bei dem das reflexartige Ausweichmanöver wegen eines Fuchses nicht als grob fahrlässig eingestuft wurde und die Versicherung zur Zahlung verpflichtet war. In diesem Punkt besteht keine einheitliche Rechtsprechung.
Um optimalen Schutz bei Wildtierunfällen zu gewährleisten, empfiehlt sich der Abschluss einer Teilkaskoversicherung mit erweiterter Wildschadenklausel. Dadurch sind Kollisionen mit Tieren jeder Art abgedeckt. Bei Ausweichmanövern ist die Größe des Tieres entscheidend für die Schadenregulierung. Größere Tiere sind in der Regel versichert, während Versicherer bei kleinerem Haarwild wie einem Fuchs die Zahlung verweigern können. Die Rechtsprechung ist in diesem Bereich uneinheitlich.