Haben sie gewusst, dass bereits ein Schaden am fremden Fahrzeug von etwa 25,00 € ausreicht, um sich wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort strafbar zu machen? Sollten Sie aus Versehen ein anderes Fahrzeug beim Ein-oder Ausparken touchieren und einfach weiterfahren, machen Sie sich möglicherweise wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort strafbar. Es genügt, wenn der Geschädigte und/oder ein Zeuge den Zusammenstoß bemerkt haben oder der Geschädigte den Schaden an seinem Fahrzeug später feststellt und daraufhin Strafanzeige erstattet.
Wann spricht man vom unerlaubten Entfernen vom Unfallort?
Jeder, dessen Verhalten irgendwie zu einem Unfall beigetragen haben kann, ist verpflichtet, nach einem Verkehrsunfall mit Fremdschaden an der Unfallstelle zu warten, um speziell dem Geschädigten, die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung zu ermöglichen.
Zu einem Unfall kann ein Fußgänger, ein Radfahrer, ein Inliner oder selbst ein Beifahrer beigetragen haben, der dem Fahrer z. B. ins Lenkrad gegriffen hat. Ob den Beteiligten ein Verschulden trifft, ist unerheblich. Allein die bloße Möglichkeit, dass sein Verhalten zum Unfall beigetragen hat, reicht aus, um eine Wartepflicht zu begründen.
Wenn man eine Visitenkarte oder einen Zettel mit Anschrift und Kennzeichen an die Windschutzscheibe geheftet hat, darf man sich nicht entfernen, weil so die Art der Beteiligung, insbesondere, ob Alkohol im Spiel war, später nicht mehr geklärt werden kann.
Die landläufig geäußerte Meinung, ein Unfallbeteiligter habe 24 Stunden Zeit, um sich bei der Polizei zu melden, ist falsch und beruht auf einem Irrtum. Fakt ist, wer einmal unerlaubt die Unfallstelle verlassen hat, hat eine Unfallflucht begangen. Er hat lediglich noch die Chance bei Gericht durch die so genannte „tätige Reue“ eine Strafmilderung oder ein Absehen von Strafe zu erreichen, wenn er sich innerhalb von 24 Stunden bei der Polizei oder dem Geschädigten meldet. Diese Möglichkeit der „Nachmeldung“ besteht nur in ganz bestimmten Fällen:
- Der Unfall darf sich nicht im fließenden Verkehr ereignet haben, (wie bei Beschädigung eines parkenden Autos oder eines Verkehrszeichens)
- Es darf keine Person verletzt worden sein
- Der Unfallschaden darf ca. 1.000 EUR nicht überschreiten.
- Zum Zeitpunkt der Nachmeldung darf der Täter der Polizei noch nicht bekannt sein. Wenn die Polizei erst einmal vor der Tür steht, ist alles zu spät. Selbst wenn das Gericht von Strafe absieht, bleibt es bei einem Eintrag von sieben Punkten in der Verkehrssünderkartei.
Wie lange muss ein Beteiligter an der Unfallstelle warten?
Die entscheidende Frage, wie lange man an der Unfallstelle warten muss, kann leider nicht pauschal beantwortet werden.
Nehmen wir den typischen Fall an, dass jemand nachts von der Fahrbahn abkommt und eine Leitplanke beschädigt. Die Dauer einer „akzeptablen“ Wartezeit hängt im Wesentlichen von der Art und der Höhe des Schadens ab. So wird bei einem nächtlichen Unfall auf kaum befahrener Straße bei geringem Schaden eine Wartezeit von mindestens 30 Minuten verlangt, die sich bei größeren Schäden bis zu 90 Minuten verlängern kann.
Die Rechtsprechung ist hier sehr uneinheitlich. In Gerichtsentscheidungen kann man Wartezeiten von 10 Minuten bis zu mehreren Stunden finden. Im Zweifelsfall sollte jedoch mindestens 30 Minuten lang gewartet werden.
Darf man sich ausnahmsweise von der Unfallstelle entfernen?
Selbstverständlich darf man sich vor Ablauf der Wartezeit von der Unfallstelle entfernen, wenn wegen eigener Verletzungen von entsprechendem Gewicht unverzügliche ärztliche Hilfe erforderlich ist.
Selbst wer nach Ablauf der Wartezeit oder berechtigterweise die Unfallstelle verlässt, bleibt nur dann straffrei, wenn er unverzüglich die erforderlichen Feststellungen nachträglich ermöglicht. Dazu gehört, dass er dem Geschädigten oder einer nahe gelegenen Polizeidienststelle mitteilt, dass er an dem Unfall beteiligt gewesen ist. Er muss ferner seine Anschrift, seinen Aufenthaltsort, das Kennzeichen und den Standort des beteiligten Fahrzeugs bekannt geben. Unverzüglich bedeutet nicht sofort.
Wie lange man mit der Benachrichtigung zuwarten darf, um sich nicht dem Vorwurf der Unfallflucht auszusetzen, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Bei einem Unfall am Tag muss die Benachrichtigung spätestens bis zum Abend nachgeholt sein.
Bei einem nächtlichen Unfall soll bei klarer Haftungslage selbst bei erheblichem Schaden eine Benachrichtigung des Geschädigten oder der Polizei am nächsten Morgen noch ausreichen.
Nachdem weder die Dauer der Wartepflicht noch die Zeit eindeutig bestimmt ist, die für die nachträgliche Benachrichtigung zur Verfügung steht, wird empfohlen, sich sofort von einem Anwalt beraten zu lassen, wenn die Unfallstelle verlassen wurde.
Wie wird man wegen Unfallflucht bestraft?
Wegen unerlaubtem Entfernen vom Unfallort wird bestraft, wer zur Verursachung eines Unfalls beigetragen haben kann und wer trotzdem die Unfallstelle vor Ablauf der Wartefrist verlässt. Bestraft wird auch derjenige, der die Unfallstelle nach Ablauf der Wartefrist oder berechtigterweise verlässt, wenn er den Unfall nicht unverzüglich der Polizei oder dem Geschädigten meldet. Üblicherweise wird eine erhebliche Geldstrafe verhängt. Hinzu kommen 7 Punkte in der Verkehrszentralkartei und Entzug der Fahrerlaubnis für mindestens 6 Monate.
Was sind die weiteren Folgen einer Unfallflucht?
Unbekannt sind meist die sonstigen verheerenden Folgen, die eine Unfallflucht auslösen kann. Da die Unfallflucht zugleich eine vorsätzliche Verletzung der Aufklärungspflicht gegenüber der eigenen Haftpflichtversicherung darstellt, besteht bei ihr Leistungsfreiheit bis zu 2.500 EUR, in besonders schwerwiegenden Fällen sogar bis zu 5.000 EUR
Bis zu dieser Höhe muss der Unfallflüchtige für den Schaden des Unfallgegners aufkommen. In der Kaskoversicherung besteht unbeschränkte Leistungsfreiheit. Die Rechtsschutzversicherung übernimmt die anfallenden Kosten der Verteidigung bei dem Vorwurf einer Unfallflucht nur vorläufig.
Kommt es später zu einer Verurteilung, muss der Verurteilte sämtliche Anwalts- und Gerichtskosten selbst bezahlen.
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