Geschwindigkeitsübertretung ohne Messung: Nachfahren erlaubt und rechtens?

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Ob Radar, Laserpistole oder Lichtschranke oder auch die Feststellung einer Geschwindigkeitsübertretung ohne Messung : Die Polizei hat viele Möglichkeiten und technische Verfahren zur Auswahl, wie sie ihre Geschwindigkeitsmessungen durchführen. Methoden, die ein genaues Ergebnis liefern. Doch wie verhält es sich beim Nachfahren? Ist diese Art der Messung, die oft ungenau ist, überhaupt rechtens?

Geschwindigkeitsübertretung ohne Messung: Das Prinzip „Nachfahren“

Verfügen die Beamten der Verkehrspolizei zum entsprechenden Zeitpunkt über keine anderen, „klassischen“ Methoden zur Messung, gestaltet sich das Nachfahren in der Praxis wie folgt: Die Polizei fährt dem zu schnell unterwegs gewesenen Fahrzeug (ob PKW, LKW oder Motorrad) hinterher und liest die Geschwindigkeit von ihrem Tacho ab. Dieser auf dem Tacho angezeigte Wert bietet den Beamten zunächst aber nur einen ungefähren

Referenzwert. Zwei (technischen) Elementen kommt beim Nachfahren im Messfahrzeug, besondere Bedeutung zu:

  • eine kleine Videokamera, die Aufnahmen vom Verfolgten erstellt sowie
  • ein Messgerät, das eine Verbindung zwischen Videobild und dem Tachometer herstellt

Um eine Geschwindigkeitsübertretung ohne Messung im klassischen Sinn, möglichst genau aufzudecken, müssen jedoch einige Dinge beachtet werden. Denn Einfluss auf das letztliche Ergebnis der Messung haben u.a. die Tatsache,

  • wie schnell das Polizeiauto gefahren ist
  • die Messstrecke (die ausreichend lang sein muss) sowie
  • der Abstand zwischen Messfahrzeug und zu schnell fahrendem PKW

 

Viele Autofahrer fragen sich daher: Ist diese Methode rechtlich überhaupt zulässig und wasserdicht? (#01)

Viele Autofahrer fragen sich daher: Ist diese Methode rechtlich überhaupt zulässig und wasserdicht? (#01)

Der Abstand sollte über den kompletten Zeitraum der Messung möglichst konstant und gleich bleiben. Und, wichtigste Voraussetzung um eine Geschwindigkeitsübertretung ohne Messung und damit ohne die denkbar genauesten Werte, aufzudecken: Das Tachometer im Polizeiwagen muss geeicht sein. „Eichung“ steht für die Korrektheit der Geschwindigkeitsanzeige.

Doch selbst wenn dies gegeben ist, kommt es bei dieser Form der Geschwindigkeitsmessung immer zu Ungenauigkeiten und Abweichungen. Viele Autofahrer fragen sich daher: Ist diese Methode rechtlich überhaupt zulässig und wasserdicht?

Ganz allgemein und grundsätzlich gilt: obwohl dieses Verfahren mit Abstand das ungenaueste ist, darf sich die Polizei der Feststellung einer möglichen Geschwindigkeitsübertretung ohne Messung bedienen.(#02)

Ganz allgemein und grundsätzlich gilt: obwohl dieses Verfahren mit Abstand das ungenaueste ist, darf sich die Polizei der Feststellung einer möglichen Geschwindigkeitsübertretung ohne Messung bedienen.(#02)

Geschwindigkeitsübertretung ohne Messung festgestellt: rechtlich zulässig?

Ist eine festgestellte Geschwindigkeitsübertretung ohne Messung überhaupt erlaubt – verschiedenste Antworten von Usern in Foren auf eben jene Frage, legen oftmals keinen eindeutigen Schluss nahe und verwirren meist noch mehr.
Ganz allgemein und grundsätzlich gilt: obwohl dieses Verfahren mit Abstand das ungenaueste ist, darf sich die Polizei der Feststellung einer möglichen Geschwindigkeitsübertretung ohne Messung bedienen.

Jedoch sind berechtigte Zweifel an der Richtigkeit der Messergebnisse gegeben, hat der betroffene Verkehrssünder ein Recht auf Überprüfung der Werte. Das führt dazu, dass die Richter in jedem einzelnen Fall gesondert prüfen müssen, ob und inwieweit die Ergebnisse verwertbar – und damit möglichweise Grundlage für eine Verurteilung (z.B. ein Fahrverbot) – sind.

Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf legte in einem Urteil aus dem Jahre 1993 aber fest, dass die „Nachfahr-Werte“ nur dann „gültig“ sind bzw. herangezogen werden dürfen, wenn die Messstrecke ausreichend lang, der Tacho geeicht und der Abstand zum Vorausfahrer annähernd gleich waren (siehe obige Punkte der Einflussfaktoren auf diese Form der Geschwindigkeitsmessung). Laut Urteil des OLG Düsseldorf müsse alles in allem damit der „Vorwurf der Geschwindigkeitsüberschreitung mit Sicherheit gerechtfertigt“ sein.

Bzgl. der Länge der Messstrecke legte das OLG Bamberg in einem Beschluss fest, dass diese – bei einer Geschwindigkeit von 100 km/h und darüber hinaus – mindestens 500 Meter betragen haben muss. Laut OLG müsse diese Voraussetzung unbedingt gelten, besonders dann, „wenn bei der Messung auch der erforderliche Abstand […] nicht eingehalten wurde.“


Bildnachweis:© Fotolia-Titelbild:  Gerhard Seybert-#01:Gerhard Seybert-#02:Gerhard Seybert

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